Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen
Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.
Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.