Kosten für das Projektcontrolling als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin- Brandenburg, dass die Kosten für eine qualifizierte baufachliche Betreuung im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes nicht als Herstellungskosten, sondern als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind, wenn die finanzierende Bank diese Leistung bei der Vergabe des Darlehens fordert.

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Begriff der Schuldzinsen ist demnach nicht in eine m zivilrechtlichen engen Sinne zu verstehen, sond ern weit auszulegen. Die Zweckbestimmung von Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, ist das maßgebliche Auslegungskriterium. Danach sind etwa Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken dient und eben nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs.

Noch ein interessanter Beschluss des Bundesfinanzhofs

Mit Beschluss vom 29.03.2022 stellt der Bundesfinanzhof zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) folgende Leitsätze auf:

  1.  Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Über-
    schusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tat-
    bestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und
    bereichsspezifisch ausgestaltet.
  2. Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietung stätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Hinweis
Ob der Vermieter tatsächl ich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich. Infolgedessen ist eine oftmals geforderte Totalgewinnprognose hinfällig. Motive eines Vermieters, aus denen Verluste entstehen, spielen keine Rolle. „Subjektive Elemente sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht“, so der Bundesfinanzhof.