Umsätze aus Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin steuerpflichtig
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Das Gericht stellte klar, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online- Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.06.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u. ä. oder um Online- Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).