Nicht ausgezahlte Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagen
Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.
Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energie-preispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pau-schale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanz-amt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Eine Umdeutung des Klagebe-gehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.