Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig
Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 15 km beträgt dieser Pauschalbetrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro.
Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungswirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug.
Nicht unter die Kosten fallen Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase erlitten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus weitere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist.