Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei?
Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzielungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster von „Liebhaberei“ auszugehen.
Der Klägerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Klägerin habe zumindest in den Streitjahren ihre verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. Für die Feststellung, dass die Klägerin in den Streitjahren die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt habe, seien nicht nur die langjährigen Verluste der Klägerin relevant, sondern auch ihre fehlenden Reaktionen auf diese Verluste. Denn der Betrieb der Reithalle sei in dem von der Klägerin vorgesehenen Umfang nicht von vornherein in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln. Als ein weiteres Indiz dafür, dass im Streitfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Klägerin für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren, würdigt das Gericht die Möglichkeit der Klägerin, hierdurch Steuern zu sparen.
Hinweis: Ohne Businessplan sollte keine Reithalle betrieben werden. Kalkulationen über mehrere Perioden sind zwingend. Optimierungsversuche sind zu dokumentieren.