Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?

Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Wenn ein Unternehmen an Arbeitnehmer übertragen wird, ist zu prüfen, ob die Befreiungen i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können. Weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann, ist die Abgrenzung schwierig. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

Ehegatten hatten als Gesellschafter einer GmbH zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen wollen, sahen aber eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an und erwarteten, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein kann, wenn fünf leitende Angestellte der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH übertragen bekamen.

In diesem Fall sei es ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll, und wenn auch keinerlei „Haltefrist” für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf, und wenn die Übertragung vielmehr „vorbehalt- und bedingungslos” erfolgen soll.

Letztlich handele es sich damit um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern solle, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stünden und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liege, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könne und somit nicht zu Arbeitslohn führe.

Keine Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe

Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und für deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des Gewerbesteuergesetzes.

Einkünfte aus Hobby – Umsatzsteuerpflicht kann bestehen

Wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine Möglichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.

Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist. Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Regelung, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist, bis 31.12.2022 verlängert.

Sachentnahmen sind vor allem im Gastgewerbe, Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckereien und Fleischereien üblich. Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 finden Sie im Schreiben vom 20.01.2022 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Steuernummer für Existenzgründer – Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich

Damit Existenzgründer eine Steuernummer erhalten, benötigt das Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Unternehmensgründung den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dieser enthält u. a. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Bereits seit dem 01.01.2021 müssen einige Fragebögen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Neu kommt ab dem 01.01.2022 eine elektronische Übermittlungspflicht für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht hinzu.

Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stehen für Unternehmensgründungen im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ,,Mein ELSTER‘‘ (unter www.elster.de) nach Registrierung zur Verfügung:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Künftig darf das Finanzamt in diesen Fällen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nur noch bei unbilligen Härten in Papierform akzeptieren.

Ausnahme: Für die Gründung eines Vereins ist der Fragebogen dagegen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben.

Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, würden ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, verlieren, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertige. Wenn die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht habe, sei auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht komme.

Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen

Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die umlagefähigen Betriebskosten für Gartenpflege. So entschied der Bundesgerichtshof.

In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten für Neubepflanzungen umlagefähig, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse ausgetauscht werden müssten. Nichts anderes gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume.

Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf muss notariell beurkundet werden

Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart, muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch formunwirksam und es kann ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr bestehen. So entschied das Landgericht Köln.

Kurzarbeit soll verlängert werden

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.

Mit einer am 09.02.2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
  • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und   auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 16.02.2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen

Auch Menschen mit einer Behinderung können ihre Gesundheitskosten steuermindernd geltend machen, wenn diese den Eigenanteil übersteigen. Neben den anfallenden Gesundheitskosten kann der Behindertenpauschbetrag zu tragen kommen. Dieser deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die regelmäßigig entstehen.

Berechtigt ist, wer einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Der Pauschbetrag gilt auch, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt oder wegfällt. Die Höhe des Pauschbetrags (Angaben hier für 2021) ist abhängig vom Grad der Behinderung. Wenn dieser bei 20 liegt, gibt es einen Pauschbetrag von 384 Euro, bei einem Grad von 60 bereits 1.440 Euro. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von 100 liegt der Pauschbetrag bei 2.840 Euro – bei hilflosen, blinden und taubblinden Menschen bei 7.400 Euro. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) eingetragen sein.

Einmalige oder besondere Aufwendungen wie für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe sind zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Eigenanteil übersteigen.