Änderung des Nachweisgesetzes

Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusammensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hinweis: Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld.

Künstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent.

Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Geplante Anpassungen

Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression ausgleichen: Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.

Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Auszahlung der Energiepreispauschale im September

Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen wird dies über die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022 realisiert. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.

Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.

Gasumlage ab Oktober steht fest

Importeure müssen wegen der Drosselung russischer Lieferungen kurzfristig und zu hohen Preisen Ersatz beschaffen. Zweck dieser Umlage ist, diese Unternehmen zu unterstützen, damit die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode gesichert ist. Von Oktober an wird eine befristete Gas- Sicherungsumlage erhoben, die zu Beginn des Umlagezeitraums (ab 01.10.2022 bis 01.04.2024) bei 2,4 Cent liegt. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu dämpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen für die Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die von der Bundesregierung gewünschte Ausnahme von der Mehrwertsteuer für die geplante Gasumlage hat die EU-Kommission ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung selbst die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % absenken, solange die Gasumlage erhoben wird.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird.

Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Vermieter/Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erziele, sei unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose komme es nicht.

Hinweis: Zur Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig, dass die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen.

Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist in der Regel stets objektbezogen zu prüfen. Die Prüfung kann zu jeder Zeit (vorher, während oder nach einer Vermietungsphase) anstehen.

Demgegenüber gelte bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (vorübergehenden) Werbungskostenüberschüssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung

Im Streitfall ermittelte der Kläger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 zahlte er verspätet (erst am 09.01.2018), machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das beklagte Finanzamt gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Des Weiteren habe der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei.

Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieses Arbeitszimmer muss dafür mit den notwendigen Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundesfinanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht.

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat für die häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet.

Hinweis: Neben der Home-Office-Pauschale können die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. die Kosten für einen Schreibtisch, ein Bücherregal oder einen PC) zusätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht

Verschiedene Situationen bzw. Entwicklungen des realen Lebens können ungewollte steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das „Abfärben“. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel Gebäude oder Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengengesellschaft auch Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft sind. Bei dieser Konstellation erzielt die Personengesellschaft keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Grundfall), sondern Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 1971 (Az. GrS 2/71) zurück.

Aber nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte dieser Personengengesellschaft, wie z. B. die Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erwähnte „Abfärbung“.

Diese Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen. Zunächst führt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen von Grundstücken oder sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt werden. Schließlich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO.

Besonders unangenehm, da teuer, können die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die beschriebene Betriebsaufspaltung ungeplant endet. Dies kann z. B. durch Anteilsveränderungen bei Schenkung oder durch einen Erbanfall passieren. Fällt die Beherrschung weg, hat dies zwingend die Beendigung der Betriebsaufspaltung zur Folge. Die Mitunternehmeranteile werden zum Privatvermögen mit der Folge einer Entnahmebesteuerung des Vermögens aus der Personengesellschaft zum gemeinen Wert. Sämtliche stillen Reserven werden dabei steuerlich erfasst und der Besteuerung zugeführt, ohne dass den Gesellschaftern durch diesen Vorgang Liquidität zufließt.

Hinweis: Mit Entstehung der Betriebsaufspaltung werden die Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen des entsprechenden Mitunternehmers.

Kommt es zu der oben dargestellten ungewollten Beendigung, müssen auch diese Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen überführt werden.

Die Ausführungen zur Betriebsaufspaltung gelten auch bei einem Steuerpflichtigen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann kommt es zu den steuerlichen Wirkungen wie oben beschrieben.

Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein

Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze des Klägers trotzdem umsatzsteuerpflichtig seien.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei seien, wenn die zuständige Landesbehörde sowohl Museum als auch Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Allerdings sei auch klar, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.