Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen

Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Teileigentums kennt die Instandhaltungsrücklage, weil die Eigentümer zu deren Ansammlung nach dem Wohneigentümergesetz (WEG) verpflichtet sind. Der Verwalter der Wohnanlage erhebt Beiträge zum Ansammeln der Rücklage und verwaltet das Geld für die Eigentümer. Für selbst genutzte Eigentumswohnungen hat diese Rücklage – bis auf die Zinsen für das Guthaben – keine steuerliche Bedeutung. Wird die Wohnung aber vermietet, können die angesammelten Beiträge als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings nicht im Zeitpunkt der Zahlung an den Verwalter, sondern erst dann, wenn der Verwalter das Geld für Reparaturen ausgibt. Das gezahlte Wohngeld ist in diesen Fällen also um die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen und um die tatsächlichen Zahlungen für Reparaturen zu erhöhen. Werden aber mit der Instandhaltungsrücklage Investitionen finanziert, die zu Herstellungskosten führen, z. B. für den Neubau von Garagen, Anschaffung von Markisen (wenn es vorher keine gab), dann können nur die sich daraus erhöhten AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.

Wird eine Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der Instandhaltungsrücklage anteilig auf den Erwerber über. Dieses Guthaben gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung und muss infolgedessen vom Kaufpreis vor der Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden abgezogen werden. Die AfA-Bemessungsgrundlage verringert sich dadurch anteilig, aber die späteren Entnahmen aus der Rücklage sind für den Erwerber Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Abzug wirkt sich auch auf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aus, sodass es sinnvoll ist, das Guthaben im Kaufvertrag besonders aufzuführen. Falls der Veräußerer durch den Verkauf einen Gewinn erzielt, ist dieser ebenfalls um das Guthaben zu verringern. Die Übertragung auf den Erwerber führt für den Veräußerer nicht mehr zum Werbungskostenabzug.

Ermäßigter Steuersatz für Skripte auf einer Homepage

Die Klägerin erstellte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterlägen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Zwar können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt werden. Jedoch habe die Klägerin keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u. a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Partyoder Tanzcharakter überwiege.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert- zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung sei nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung sei kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich habe das Finanzgericht auch nicht dargelegt, weshalb ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Nun muss das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber befinden, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel

Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 Prozent

Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro

Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Finanzminister setzen sich für zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt ein

Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden:

  • Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.
  • Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.
  • Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen würden – bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen – zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müsste.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.

Steuerliche Auswirkung beim Arbeiten im Ausland

Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, sollte sich vorab erkundigen, welche steuerrechtlichen Regeln gelten. Neben den deutschen Regeln muss man unter Umständen auch das ausländische Steuerrecht und – wenn vorhanden – die Abkommen zur Doppelbesteuerung beider Staaten beachten.

Laut deutschem Einkommensteuergesetz gilt, dass eine Person dort, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Steuern zahlen muss. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz daher in Deutschland beibehält, ist er hier weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, muss also das gesamte inländische und ausländische Einkommen versteuern. Dieses Welteinkommen erstreckt sich nämlich auch auf die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – unabhängig davon, ob den Lohn weiterhin der inländische Arbeitgeber oder z. B. eine ausländische Tochterfirma zahlt.

Anders ist die Beurteilung, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt, denn dann ist der Arbeitnehmer in der Regel hierzulande nur noch mit Einkünften beschränkt steuerpflichtig, deren Quellen auch in Deutschland liegen.

Zeitarbeiter: Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.

Eine entsprechende Klage hatte vor dem Finanzgericht Niedersachsen keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Fahrten des Klägers mit seinem privaten  Pkw von seiner Wohnung zu seinem Einsatzort nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Kläger habe an seinem Einsatzort seine erste Tätigkeitsstätte, denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei seinem Einsatz nicht um einen Fall der Kettenabordnung.

Geltendmachung vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen nur mit Nachweis

Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin. Sie verlangten steuerliche Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen.