Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2022 ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle 7 % 19 %
Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)
7 % 7 %
Getränke (Grundsatz) 19 % 19 %

Zum Zeitraum der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer

Wenn der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages sei unter den im Umsatzsteuergesetz weiter bezeichneten Bedingungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung dürfe nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer dürfe nicht an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden sein.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen (z. B. ein Einfamilienhaus oder Photovoltaikanlage wird sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt) grundsätzlich europarechtskonform sei. Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann.

Berechnungsschema bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten ist der mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt wird. Die Ermittlung erfolgt dann nach folgendem Schema:

Einwurf
– Auswurf
= Saldo (1)
– Erhöhung des Auszahlvorrats oder
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
– Entnahmen
– Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahme
– Nachfüllungen
= Saldo (2)

Die Finanzverwaltung sieht demnach den Saldo 1 als maßgeblich für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Hinzuweisen ist hierbei, dass deutsche Finanzgerichte in Entscheidungen auch andere Auffassungen vertreten.

Keine Lohnfortzahlung im Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In so einem Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022 ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!

Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, können ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.

Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.:

  • Stundung von fälligen Steuern
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommenund Körperschaftsteuer 2021 und 2022

Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Wegen den Detailregelungen des Bundesfinanzministeriums sprechen Sie uns bitte an.

Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab

Der Bundesrat hat über die Verlängerung von Corona-Hilfen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich – diese Befristung dehnt der Bundestagsbeschluss nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 aus.

Kosten bei Wegeunfall als Werbungskosten absetzbar

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt („Wegeunfall“) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen jedoch abgezogen werden.

Die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten der Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweisen müssen Sie, dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben, dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit) ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich z. B. belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.