Frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie besteht Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf ist er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. So entschied der Bundesfinanzhof.