Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung – sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte aus, dass wenn die Bank im Rahmen der Finanzierung eines größeren, zur Vermietung bestimmten Gebäudekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines „Controllings” (qualifizierte baufachliche Betreuung während des gesamten Bauvorhabens, u. a. Koordination der Planung, Termin- und Leistungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchführung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen verlange, würden die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen gehören.
Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören auch: Finanzierungskosten, die Garantieprovision für die Fertigstellung, soweit sich die Garantie allein auf die Finanzierung des Bauvorhabens erstreckt, sowie Aufwendungen für die Versicherungsverträge und für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit diese den Finanzierungszwecken zu dienen bestimmt ist. Finanzierungskosten seien sämtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs für den Finanzierungszeitraum entstehen.