Makler muss falsche Vorstellung des Wohnungskäufers korrigieren
Makler müssen eine Immobilie wahrheitsgemäß beschreiben. Was in einem Exposé als Wohnraum beschrieben wird, muss auch als solcher genutzt werden dürfen. Sind die Angaben falsch, sind diese zu berichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Eine Maklerin hatte eine Eigentumswohnung in einem Exposé als komplett renovierte Vierzimmer‑Terrassenwohnung über zwei Etagen mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. Vor Vertragsabschluss übergab sie den Käufern einen Grundriss der Wohnung und eine Kopie der Teilungserklärung. In dieser waren, anders als im Exposé, eine Wohnfläche von 68 Quadratmetern mit zusätzlicher Nutzfläche im Souterrain von 55 Quadratmetern angegeben. Die Souterrainräume waren zu niedrig, um zum Wohnen zugelassen zu sein. Dies ging auch aus der Teilungserklärung hervor. Unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung der Maklerin verlangten die Käufer die Rückabwicklung des Vertrags.
Nach Ansicht des Gerichts reicht die Übergabe der Unterlagen durch die Maklerin nicht aus, um für Klarheit zu sorgen. Die falsche Vorstellung der Käufer habe die Maklerin aktiv durch ihre Werbung hervorgerufen. Diese sei deshalb nicht allein durch die Übergabe der Teilungserklärung und des Grundrisses wieder beseitigt worden. Die Kaufinteressenten in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen, reiche nicht aus. Die Maklerin hätte auf die Unzulässigkeit der Wohnnutzung des Souterrains ausdrücklich hinweisen müssen.