Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten
Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.
Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze“ Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht
bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.