Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen
Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte der gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte.