Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst
Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).
Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung
über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6
Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer
und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten
sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann
steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers
selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher
mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt.
Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers
an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers
lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.
Hinweis
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 Euro. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn – auch wenn ihr Wert gering ist.