Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen. Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit“ des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.