Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 14 K 982/20).
Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt.