Was durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist
Bei der Erstellung von Gutscheinen ist seit dem 1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Verpflichtung besteht, den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung, die Identität des leistenden Unternehmers und der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen. In diesem Fall hat die Besteuerung der aufgrund des Gutscheins (später) zu erbringenden Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins zu dem in diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz zu erfolgen. Die spätere Leistungserbringung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht irrelevant, es ergeben sich insofern keine Änderungen. Fehlt eine der genannten Angaben bzw. ist diese noch unbestimmt, liegt ein Mehrzweckgutschein vor und die zu erbringende Leistung ist erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem die Einlösung des Gutscheins erfolgt.
Nicht nur aus Gründen der Änderung des Steuersatzes empfiehlt es sich bei Ausstellung eines Gutscheins darauf zu achten, dass ein Mehrzweckgutschein vorliegt, sodass erst bei tatsächlicher Leistungserbringung im Einlösungszeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht. Im Einzelfall kann es allerdings empfehlenswert sein, Einzweckgutscheine noch zum 16 %-igen bzw. 5 %-igen Steuersatz ab 1. Juli 2020 auszustellen, bevor ab 1. Januar 2021 der Steuersatz wieder angehoben wird.